Dr. Martin Kühne, Dr. Eberhard Reimer, Lutz Schaefer
Erfolgskontrolle von LRP/AP-Maßnahmen
Meteorologische Normierung der PM10-Belastung
Korrelation PM10/Meteorologie
3D-Rückwärtstrajektorien-Analyse
PM10-Feldberechnung mit Optimaler Interpolation
PM10-Lokalanteil-Bestimmung
Mit der hier vorgestellten Untersuchung war eine möglichst einfache und objektive Bewertungsmethodik von einjährigen Immissionsmessungen zu finden, die in brandenburgischen Kommunen ohne ständige PM10-Messung an Verkehrsschwerpunkten nach Abschluss der wesentlichsten Luftreinhalte- und Aktionsplan-Maßnahmen als Erfolgskontrolle vorgesehen sind. Für die von Jahr zu Jahr mitunter erheblich differierenden meteorologischen Randbedingungen wurden die Zusammenhänge zwischen PM10-Immissions-Tagesmittelwert und den Parametern Trockenzeit-/Niederschlagsereignisse, Bodenwindgeschwindigkeit, Inversionsuntergrenzen und Großwetterlagen herangezogen. Leider war damit jedoch keine sinnvolle Normierung entsprechend dem angestrebten Ziel einer Wetterbereinigung der PM10-Messreihen zu realisieren.
Als sinnvolle Variante zur objektiven Bewertung der Wirksamkeit lokaler immissionsmindernder Maßnahmen wurde im Weiteren die Verwendung der PM10-Hintergrundfelder der Optimalen Interpolation (OI) identifiziert. Denn das OI-Verfahren gestattet über die Bestimmung der großräumigen Witterungsabhängigkeiten der PM10-Immission an beliebigen Orten die Lokalanteile der PM10-Messnetze zu definieren.
Dipl.-Met. Wolfram Bahmann, Dipl.-Met. André Förster, Dipl.-Met. Nicole Schmonsees
TA Luft
Ausbreitungsrechnung
Übertragbarkeitsprüfung
Meteorologische Daten
Grundlage einer Ausbreitungsrechnung für luftgetragene Schadstoffe (insbesondere im Rahmen von Genehmigungsverfahren) ist die Auswahl von verfügbaren meteorologischen Daten und eine fundierte Prüfung dieser Daten auf örtliche und zeitliche Repräsentativität. Diese Prüfung kann mit Hilfe eines Vergleiches von Windrichtungsverteilung und Windgeschwindigkeitsspektrum in Verbindung mit einer fachlichen Bewertung von Übereinstimmungskriterien erfolgen.
Das TALDAP (TA Luft konforme Datenprüfung) genannte Standardverfahren (sog. Regelfall), das im Wesentlichen dem Verfahren entspricht, das auch vom Deutschen Wetterdienst angewendet wird, lässt sich problemlos in ebenem Gelände sowie im Gültigkeitsbereich diagnostischer Windfeldmodelle einsetzen. Die Entscheidung, ob eine Fragestellung als Regelfall charakterisiert werden kann, erfolgt anhand der Analyse der topografischen Verhältnisse am Standort. Für besondere Geländesituationen oder lokale meteorologische Besonderheiten muss dagegen eine Individuallösung erarbeitet werden. Als Ausgangspunkt der Überlegungen zu TALDAP wurde die vom DWD entwickelte Methode anhand vorhandener Projekte nachvollzogen und für hinreichend praktikabel und aussagekräftig befunden. Die Analyse der topografischen Verhältnisse führt in Verbindung mit großräumigen Windverhältnissen zu Sollwerten der Windrichtungs-Maxima.
Es gibt folgende Optionen der Nutzung von nicht am Anlagenstandort erfasster Daten.
Übertragung der Daten des Messorts auf den Anlagenstandort unter Berücksichtigung der Anforderungen der TA Luft
Übertragung der Daten des Messorts auf einen Ort in der Nähe des Anlagenstandorts, wenn die Ähnlichkeit der Windrichtungsverteilung am Anlagenstandort bspw. durch das Gelände als nicht ausreichend erachtet wird.
Ggf. sind Anpassungen aufgrund unterschiedlicher Oberflächenrauhigkeiten vorzunehmen.
IMMISSIONSSCHUTZ / Kontrollwerte bei Abfallverbrennungsanlagen
Entwurf Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen
Inputorientierte Qualitätskontrolle
Grenzwertabsenkung
Kontrollwertfestsetzung
Umweltschadensgesetz
Umweltrechtsbehelfsgesetz
Die Frage, welche Emissionswerte beim Betrieb von Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung einzuhalten sind, bestimmt sich nach den Anforderungen der 17. BImSchV, die durch die Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen hinsichtlich der Stickstoffoxide weiter verschärft worden sind. Angesichts der technischen Leistungsfähigkeit der Abgasreinigungsanlagen wird eine weitere Herabsetzung dieser Grenzwerte, neuerdings auch die Einführung von sogenannten Kontrollwerten zur Anpassung von Grenzwerten an die Betriebswerte diskutiert. Auch die Behörden erwarten im Genehmigungsverfahren vom Antragsteller vielfach Grenz- bzw. Kontrollwerte unterhalb der in der 17. BImSchV festgelegten Werte. Ob diese Herabzonung des Grenzwertregimes der 17. BImSchV gegen den Willen des Anlagenbetreibers zulässig ist, beleuchtet der Beitrag auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den sogenannten Kontrollwerten.
Herausgearbeitet wird der Unterschied zwischen Grenzwerten, Kontrollwerten und Betriebswerten. Unabhängig von der Reduzierung von Grenzwerten stellt sich die Frage, ob es für den Anlagenbetreiber empfehlenswert ist, von sich aus die Festsetzung von Kontrollwerten unterhalb der Grenzwerte der 17. BImSchV zu beantragen. Diese Frage wird im zweistufigen System der Qualitätskontrolle und vor dem Hintergrund des immissionsschutzrechtlichen Gesetzesvollzuges sowie des Umweltschadens- und Umweltrechtsgesetzes beantwortet.
Rechtsschutzfragen im Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stellen sich in zweierlei Hinsicht: Zum Einen geht es um Rechtsschutz des Antragstellers, dessen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgelehnt wurde oder zu dessen Gunsten eine Genehmigung erteilt wurde, die mit belastenden Nebenbestimmungen versehen wurde. Zum andern geht es um Rechtsschutz betroffener Nachbarn, die sich gegen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Wehr setzen wollen. Nachbarklagen können nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich die Betroffenen auf die Verletzung drittschützender Vorschriften berufen können. Ob eine Norm drittschützenden Charakter hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Neben materiell-rechtlichen Vorschriften können dies auch Verfahrensvorschriften sein, die die Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren zum Gegenstand haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet eine Verfahrensverletzung jedoch für sich allein noch keine Klagebefugnis Betroffener; vielmehr müssen diese darlegen, inwiefern sich der gerügte Verfahrensfehler auf ihre materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte. Abweichend vom Erfordernis der Klagebefugnis ergeben sich Verbandsklagerechte aus § 61 Abs. 2 BNatSchG und aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz.
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