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Brennstoffe, Treibstoffe und Schmierstoffe als Gegenstand des Immissionsschutzrechts
Eine Betrachtung des § 34 BImSchG nach seiner Änderung durch das 9. BImSchG-Änderungsgesetz vom 26. 11. 2010
Luftverunreinigungen haben infolge des steigenden Verbrauchs von Brenn- und Treibstoffen ein bedrohliches Ausmaß angenommen haben. Bei den Verbrennungsvorgängen, die auch Schmierstoffe mit umfassen können, entstehen Luftverunreinigungen, von denen einige wegen der großen Emissionsmengen erheblich zu der allgemeinen Luftbelastung beitragen. Das Entstehen dieser Luftverunreinigungen hängt wesentlich auch von der Beschaffenheit der eingesetzten Stoffe ab. § 34 Abs. 1 und 2 BImSchG enthält daher eine Verordnungsermächtigung, mittels derer zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen Anforderungen an solche Stoffe gestellt werden können. Außerdem können bestimmte Informationspflichten vorgeschrieben werden. 2010 wurde § 34 BImSchG um die Absätze 3 und 4 ergänzt. Sie stehen im Zusammenhang mit der Einführung des Bio-Benzins E10.
Seiten 191 - 197
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.IMMISSIONSSCHUTZdigital.de/Immissionsschutz.04.2011.191
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