Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Newsletter!
Der Begriff des Umgebungslärms im neuen Sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Mit Gesetz vom 24.6.2005 wurden die §§ 47a bis 47f BImSchG als neuer Sechster Teil in das Bundes-Immissionsschutzgesetz eingefügt. Die neuen Vorschriften haben die Lärmminderungsplanung zum Gegenstand und dienen der Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie. Ziel dieser Richtlinie ist es, ein gemeinsames Konzept festzulegen, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigung durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie). Im Unterschied zum hergebrachten deutschen Immissionsschutzrecht verfolgt die Richtlinie keinen ordnungsrechtlichen Ansatz im Sinne eines Konditionalprogramms, das bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte bestimmte Rechtsfolgen nach sich ziehen würde. Vielmehr geht es um einen strategischen Ansatz, der sich auch als Management-Ansatz bezeichnen lässt und der final auf eine Verbesserung der gesamten Belastungssituation auch durch Belästigungen gerichtet ist.
Zentraler Anknüpfungspunkt für die Richtlinie und damit auch für den sie umsetzenden Sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der Begriff des Umgebungslärms, für den § 47b Nr. 1 BImSchG eine Legaldefinition enthält. Da der Begriff dem deutschen Immissionsschutzrecht bislang fremd war, soll nachfolgend der Versuch einer Präzisierung und Abgrenzung vorgenommen werden.
Seiten 31 - 35
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.IMMISSIONSSCHUTZdigital.de/IMS.01.2007.031
Dieses Dokument kaufen
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Nutzen Sie unser Archiv und recherchieren Sie in den Inhaltsverzeichnissen, Kurz- und Volltexten seit Ausgabe 01/2004
Jahrgang 2011 ▼
Jahrgang 2010 ▼
Jahrgang 2009 ▼
Jahrgang 2008 ▼
Jahrgang 2007 ▼
- Ausgabe 04/2007
- Ausgabe 03/2007
- Ausgabe 02/2007
- Ausgabe 01/2007






