Inhalt » Archiv » Ausgabe 03/2010 » Die Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

Die Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

Für einen wirksamen Immissionsschutz ist die Überwachung der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Verpflichtungen ebenso bedeutsam wie die Verpflichtung selbst. Der staatlichen Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG kommt hierbei eine herausragende Bedeutung zu. Die Norm begründet für die zuständigen Behörden die Pflicht, die Durchführung des BImSchG und der hierauf gestützten Verordnungen zu überwachen. Ziel der behördlichen Überwachung ist dabei die Informationsgewinnung, denn für die Einhaltung des Immissionsschutzrechts können die zuständigen Behörden nur dann sorgen, wenn sie im Einzelnen wissen, ob und wieweit die einschlägigen Normen von den Adressaten tatsächlich beachtet werden.

Seiten 132 - 138

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.IMMISSIONSSCHUTZdigital.de/IMS.03.2010.132

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