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Die Kostenregelung des § 30 BImSchG und ihre Umsetzung in der Praxis
Für einen wirksamen Immissionsschutz ist die Überwachung der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Verpflichtungen ebenso bedeutsam wie die Verpflichtung selbst. Neben einer behördlichen Überwachung setzt das BImSchG insofern auch auf eine Eigenüberwachung durch den Betreiber. So ermächtigen die §§ 26 bis 29a BImSchG die Behörde dazu, den Betreiber einer Anlage zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen zu verpflichten. § 30 BImSchG bestimmt, dass die Kosten für solche Maßnahmen der Eigenüberwachung grundsätzlich der Anlagenbetreiber zu tragen hat, normiert aber auch Ausnahmen hiervon.
Seiten 132 - 136
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.IMMISSIONSSCHUTZdigital.de/IMS.03.2009.132
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