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TA Luft 2002
Ihre Allgemeinen Anforderungen in der Bedeutung für die Chemische Industrie
Die Anforderungen zum Schutz unserer Umwelt sind gleichermaßen einer Entwicklung unterworfen wie die Ansprüche an unseren Lebensstandard. Eine in diesem Sinne erfolgte Weiterentwicklung und Neuerung zum Stand der Technik im Umweltschutz - insbesondere für den Bereich der Luftreinhaltung - stellt die seit dem 1. Oktober 2002 geltende TA Luft dar, sie entspricht somit diesem gesellschaftlichen und politischen Anspruch. Die zum Teil sehr umfangreichen Änderungen im Vergleich zur bisher maßgeblichen TA Luft 86 spiegeln sich in einer Vielzahl materieller und rechtlicher Festsetzungen wieder, obwohl die Grundstruktur der TA Luft 86 weitest gehend beibehalten wurde.
Der wesentliche Anlass zur Anpassung der Verwaltungsvorschrift resultierte allerdings aus den folgenden Europäischen Vorschriften:
- IVU Richtlinie / Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. 9. 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie / Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. 9. 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität
- Tochterrichtlinien zur Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie
- Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft - im allgemeinen Sprachgebrauch als "Erste Tochterrichtlinie" bezeichnet,
- Richtlinie 2000/69/EG vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft - im allgemeinen Sprachgebrauch als "Zweite Tochterrichtlinie" bezeichnet,
- Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft - im allgemeinen Sprachgebrauch als "Dritte Tochterrichtlinie" bezeichnet.
Zur Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie sind weitere Tochterrichtlinien zu Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen, Cadmium, Arsen, Nickel und Quecksilber in Vorbereitung. Die von der EU in den Umweltrichtlinien festgesetzten neuen Umweltqualitätsnormen sind als Immissionswerte in der 22. BImSchV - aber gleichfalls (also doppelt) in der TA Luft 2002 enthalten. Der Grund hierfür liegt darin begründet, als die IVU-Richtlinie über den Artikel 10 Immissionswerte mit Forderungen an die Genehmigung von Industrieanlagen verknüpft. Auf diese Weise hat der Vorschriftengeber sichergestellt, dass die immissionsseitigen Begrenzungen bei der Zulassung von Industrieanlagen unmittelbar angewendet werden.
Die grundsätzlichen Regelungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Nr. 4. TA Luft) sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Nr. 5. TA Luft) sind in dieser Fachzeitschrift "Immissionsschutz" in den Ausgaben 1 (März 2003) und 2 (Juli 2003) dargestellt worden Die nachfolgenden Ausführungen stellen daher die "Allgemeinen Anforderungen zur Emissionsbegrenzung" im Kapitel 5.2 der TA Luft differenzierter in den Focus.
Seiten 92 - 98
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.IMMISSIONSSCHUTZdigital.de/IMS.03.2004.092
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