§ 49 BImSchG enthält Ermächtigungsgrundlagen für die Landesregierungen, für bestimmte Gebiete Rechtsverordnungen zu erlassen, in denen strengere Anforderungen an die Errichtung bzw. den Betrieb von Anlagen gestellt werden, als dies sonst der Fall ist. Die Möglichkeit, auf diese Weise regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen, besteht gemäß § 49 Abs. 1 BImSchG für „Gebiete, die eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedürfen“. Hierunter fallen zum einen Schongebiete und zum anderen besonders belastete Gebiete. § 49 Abs. 2 BImSchG enthält eine – inzwischen weitgehend bedeutungslose – Ermächtigungsgrundlage für Smog-Situationen, § 49 Abs. 3 BImSchG lässt landesrechtliche Ermächtigungen für Gemeinden zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften unberührt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2008.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-03-03 |
Seiten 18 - 22
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