Die Einhaltung der erforderlichen Schornsteinbauhöhe zur Ableitung von Luftbeimengungen erfüllt einen Vorsorgeaspekt des Bundesimmissionsschutzgesetzes und gehört somit zur Betreiberpflicht von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Für Anlagen, die unter die Regelungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft fallen, sind die Regelungen der Nr. 5.5 der TA Luft (2002) und zukünftig nach ihrer Veröffentlichung der angepassten TA Luft (2018) zu beachten. Hierzu liegt offiziell der Referentenentwurf von Juli 2018 vor. Der vorliegende Beitrag beschreibt die Systematik der Schornsteinhöhenberechnung der TA Luft (2002) und vergleicht die Anforderungen des Referentenentwurfs mit denen der TA Luft 2002 anhand von Beispielen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2020.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-26 |
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