Das BImSchG ist in weiten Bereichen auf Konkretisierung durch untergesetzliches Regelwerk angelegt. Das gilt u. a. für das in den §§ 4 ff. BImSchG geregelt Anlagenzulassungsrecht, bei dem eine ganze Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe zum Tragen kommt. Zu deren Ausfüllung bedarf es konkretisierender Rechtsverordnungen. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 7 BImSchG, der durch das am 13.4. bzw. 2.5.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie eine Reihe von Änderungen erfuhr. Dies wird zum Anlass genommen, die Vorschrift insgesamt einer näheren Betrachtung zu unterziehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2013.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-08-28 |
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