Aufgrund zweier Gesetzesänderungen gilt seit dem 2. Juni 2017 nach § 21 Abs. 1 UVPG eine einmonatige Einwendungsfrist. Der Beitrag untersucht, ob diese Monatsfrist auch auf das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG anwendbar ist, wo weiterhin eine zweiwöchige Einwendungsfrist normiert ist. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Vorrangs des Fachrechts vor dem UVP-Recht weiterhin die zweiwöchige Einwendungsfrist einschlägig ist. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist europarechtlich nicht zu beanstanden, da das deutsche UVP-Recht über die Anforderungen aus der UVP-Richtlinie und anderen Richtlinien hinausgeht. Gleiches gilt für die neuerdings im UVPG normierte Möglichkeit, die Einwendungsfristen im Ermessen der Behörde zu verlängern. Dieser Befund wird auch durch weitere Gesetzesänderungen durch das UVPG-Modernisierungsgesetz gestützt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2017.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-27 |
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