§ 18 Abs. 1 BImSchG schreibt das Erlöschen der Genehmigung vor, wenn von dieser längere Zeit kein Gebrauch gemacht wird, sei es, dass mit der Errichtung oder dem Betrieb nicht begonnen wird (Absatz 1 Nr. 1), sei es, dass eine in Betrieb genommene Anlage länger als 3 Jahre stillgelegt wurde (Absatz 1 Nr. 2). Hierdurch soll verhindert werden, dass mit der Errichtung bzw. dem Betrieb einer genehmigten Anlage oder der Fortsetzung des Betriebs einer für längere Zeit stillgelegten Anlage zu einem Zeitpunkt begonnen wird, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Genehmigung zugrunde lagen, wesentlich verändert haben. § 18 Abs. 2 BImSchG regelt die Frage, wie sich die normative Beseitigung der Genehmigungsbedürftigkeit auf den Bestand bereits erteilter Genehmigungen auswirkt: Diese sollen erlöschen, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird. Eine dem § 18 BImSchG entsprechende Regelung wird sich im derzeit im Entstehen begriffenen Umweltgesetzbuch wiederfinden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2008.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-12-01 |
Seiten 180 - 187
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