Der Umfang der Genehmigungspflicht für Anlagen ging bisher über das europarechtlich geforderte Minimum hinaus. Auf Initiative des Bundesrats hat der Bundtag deshalb das „Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren“ beschlossen. Die Rückführung der Genehmigungspflicht auf das europarechtlich geforderte Minimum erfolgte durch Verschiebung einer Reihe von Anlagentypen von der Spalte 1 in die Spalte 2 der 4. BImSchV (vereinfachtes Genehmigungsverfahren), durch Streichung bestimmter Anlagentypen im Anhang der 4. BImSchV sowie bei einigen Anlagen durch Anhebung der unteren Mengenschwelle, mit der Folge, dass in vielen Fällen, insbesondere bei Tierhaltungsanlagen, seit Inkrafttreten des Gesetzes am 30. 10. 2007 nur noch eine Baugenehmigung erforderlich ist. Zugleich wurde bei den Tierhaltungsanlagen die UVP-Pflicht teilweise abgeschafft oder es wurde die Mengenschwelle erhöht, ab der zwingend eine UVP durchzuführen ist. Bei Tierhaltungsanlagen wurde in der Anlage 1 zum UVPG in vielen Fällen eine allgemeine Vorprüfungspflicht als Zwischenstufe zwischen der zwingenden UVP-Pflicht und der standortbezogenen Vorprüfung eingeführt. Geändert wurde auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz: Nunmehr ist der Erörterungstermin für Spalte 1-Verfahren in das Ermessen der Behörde gestellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2008.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-03-03 |
Seiten 28 - 33
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