Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Frankfurter Flughafen und neue Gesetze zum Immissionsschutz lassen andere Prioritäten erkennen, als dies noch vor einigen Jahren der Fall war. Hat der Gesetzgeber bei Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1990 versucht, klar zu trennen zwischen Immissionen aus dem öffentlichen und privaten Bereich, so muss er sich heute der Tatsache stellen, dass beispielsweise Lärm und Luftverunreinigungen aus dem gewerblichen Bereich immer näher an Wohngebiete heranrücken. Gesetzesgrundlage für Kindertagesstätten ist die in das Immissionsschutzrecht neu eingefügte Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG, der sowohl in puncto Ausnahmeregel als auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit auslegungsbedürftig ist. Auch untergesetzliche Regelungen, wie Planfeststellungsbeschlüsse über Start- und Landezeiten für Flughäfen, müssen einer Rechtsprüfung unterzogen werden, wenn die Rechtsprechung deutscher oberster Gerichte dies erfordert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2013.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-02-25 |
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