Das viel beachtete „Feinstaub-Urteil“ des EuGH bestätigte dem europäischen Bürger im Juli 2008 ein „Recht auf saubere Luft“ und dessen Einklagbarkeit vor nationalen Gerichten. Nach dem Urteil muss der Staat zum Schutz des in seiner Gesundheit beeinträchtigten Bürgers durch die Aufstellung von regionalen Aktionsplänen gegen Feinstaub vorgehen. Angesichts der nach wie vor anhaltenden Überschreitungen der gesetzlichen Feinstaubgrenzwerte in zahlreichen Städten in Deutschland ist die Aufstellung von Aktionsplänen durch die Bundesländer allerdings nicht ausreichend, um Feinstaub effektiv zu bekämpfen. Bekämpfungsmaßnahmen müssen, aufeinander abgestimmt, sowohl auf europäischer, auf nationaler als auch auf lokaler Ebene getroffen werden. Dieser Artikel lenkt den Blick auf den Beitrag der Kommunen als Akteure im Kampf gegen den Feinstaub. Es sind die Kommunen, die kurzfristige Maßnahmen zur Reduzierung der Grenzwertüberschreitung vor Ort ergreifen. Sie sind maßgeblich für den Vollzug der Aktionspläne verantwortlich. Die Kommunen sind es aber auch, die dem Druck der Bürger aus zwei Angriffsrichtungen in besonderem Maße ausgesetzt sind. Während viele Bürger vehement ein „Recht auf saubere Luft“ fordern, sehen sich andere durch die Bekämpfungsmaßnahmen in ihren Grundfreiheiten beschränkt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2009.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-12-01 |
Seiten 170 - 177
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