Eine Verschärfung der Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich. Die Grenzwerte sind also der Disposition der Genehmigungsbehörde entzogen. Die Festsetzung von Kontrollwerten unterhalb der Grenzwerte lässt die Rechtsprechung und möglicherweise bald auch der Verordnungsgeber hingegen selbst ohne Mitwirkung des Antragstellers zu. Das Konzept der Kontrollwerte ist ein Instrument der effektiven Überwachung der Anlage wie auch eine Möglichkeit der Akzeptanzsteigerung. Es bietet jedoch keine Grundlage zur Definition eines neuen Standes der Technik.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2009.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-05-22 |
Seiten 73 - 79
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