Der Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) nimmt eine zentrale Rolle im Regelungssystem des Immissionsschutzrechtes ein. Im Mittelpunkt des Genehmigungsverfahrens steht demzufolge die Anlage, nicht ihr Betreiber und seine Zuverlässigkeit. Grundgedanke ist, dass eine Anlage, ist sie einmal aufwendig geplant, konstruiert und gebaut, von einem auswechselbaren Betreiber betrieben werden kann, solange sie denn keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf welche Weise auch immer hervorruft. Zwei Gerichte haben sich in unterschiedlichen Instanzen und in verschiedenen Bundesländern kürzlich mit der Rolle des Betreibers einer immissionsschutzrechtlichen Anlage im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzrecht befasst und sind in ihrer Bewertung zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Der Beitrag setzt sich kritisch mit den beiden Entscheidungen auseinander.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2007.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-12-03 |
Seiten 158 - 164
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