Lärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen ausgeht, erfährt durch § 22 Abs. 1a BImSchG immissionsschutzrechtlich eine Privilegierung gegenüber anderen Geräuscheinwirkungen. Die Vorschrift, die mit Wirkung zum 28.7.2011 in das Bundes- Immissionsschutzgesetz eingefügt wurde und auch auf das Zivilrecht ausstrahlt, wirft eine Reihe von Auslegungsfragen auf, denen sich zwischenzeitlich Literatur und Rechtsprechung angenommen haben. Mit der Baurechts-Novelle 2013 wurde nun darüber hinaus auch bauplanungsrechtlich die Situation für Anlagen zur Kinderbetreuung verbessert, indem § 3 Abs. 2 BauNVO mit Wirkung zum 20.9.2013 dahingehend ergänzt wurde, dass solche Anlagen in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässig sind, wenn sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2014.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-24 |
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