Liegen die Voraussetzungen des § 6 BImSchG vor, so hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, den er verwaltungsgerichtlich einklagen kann. Ebenso kann er sich gegen rechtswidrige Nebenbestimmungen zur Wehr setzen. Umgekehrt kann ein Drittbetroffener gerichtlich gegen die Genehmigung vorgehen, wenn er sich durch diese in seinen Rechten beeinträchtigt sieht. Voraussetzung ist, dass er die Verletzung drittschützender Normen geltend machen kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2009.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-05-22 |
Seiten 80 - 85
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: