Die Umsetzung der Lösemittelverordnung sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen für den Einzelfall sind häufig mit Fragen und Unklarheiten verbunden. Die Anwendung von Primärmaßnahmen ist eine Möglichkeit die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen, dargelegt wird die Minderung der Lösemittelemissionen in diesem Fall durch den Reduzierungsplan. In diesem Fall sind die weitergehenden Anforderungen für Anlagen mit höherem Lösemitteldurchsatz (> 15 t/a) aber strittig, da die Frage des Standes der Technik sehr kontrovers diskutiert wird. Insbesondere ist strittig, ob auch die unbehandelten Abgase aus gefassten Quellen die Emissionsgrenzwerte, wie sie für behandelte Abgase gelten, einzuhalten haben oder nicht. Anhand von Beispielen wird dargelegt, dass die Anforderungen der Verordnung im Einzelfall auch ohne Abgasreinigung erfüllt werden können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2009.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-12-01 |
Seiten 178 - 182
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