Bei der umwelthygienischen Bewertung von Geruchsimmissionen steht die belästigende Wirkung auf den Menschen im Vordergrund. Von Extremfällen ekel- und übelkeitserregender Geruchsstoffe abgesehen, wird eine krankmachende Wirkung von Geruchsstoffimmissionen durchweg verneint. Unter dem Begriff Geruchsbelästigung werden die Beeinträchtigung des Wohlbefindens und die Äußerung von Befindlichkeitsstörungen zusammengefasst. Das Konzept der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zur Bewertung von Geruchsimmissionen beruht auf Expositions-Wirkungsuntersuchungen bei Anwohnern geruchsstoffemittierender Anlagen. Aufgrund der über Rasterbegehungen und/oder Ausbreitungsrechnungen ermittelten Häufigkeit erkennbarer Geruchsimmissionen wird über den Tatbestand der „Erheblichkeit“ der Geruchsbelästigung von Anwohnern entschieden. Seit 2004 wird die Wirkung angenehmer Geruchsimmissionen explizit berücksichtigt. Seit 2008 gibt es zudem spezielle Regelungen zur Beurteilung von Geruchsimmissionen, verursacht durch landwirtschaftliche Tierhaltungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2012.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-27 |
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