DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2008.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-03-03 |
Der ab dem Jahr 2010 einzuhaltende Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) in der Außenluft wird heute an vielen hoch belasteten Straßen in Deutschland trotz der Erfolge in der Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen (NOx) überschritten. Teilweise nahmen die NO2-Konzentrationen sogar zu. Ursache für diese Entwicklung ist vor allem die Zunahme der primären NO2-Emissionen aus den Kraftfahrzeugen. Zur Erreichung des NO2-Luftqualitätsgrenzwertes müssen neben der weiteren Verschärfung der Abgasgrenzwerte zur Reduktion der städtischen Verkehrsemissionen und der großräumigen Hintergrundbelastung wirksame lokale Maßnahmen ergriffen werden.
Von Mitte Januar bis Anfang Februar 2006 kam es in weiten Teilen Europas und auch Deutschlands zu einer Episode sehr hoher PM10-Konzentrationen. Dies führte zu zahlreichen Überschreitungen der europaweit gültigen Grenzwerte für PM10. Grund dafür war eine für die letzten Jahre eher außergewöhnliche Wettersituation, geprägt durch eine stabile, austauscharme Wetterlage, in der es bei Dauerfrost kalt, trocken und schwachwindig war. An diesen Tagen wurden durch Radiosondenaufstiege Inversionsschichten von wenigen hunderten Metern gemessen, deren Untergrenzen meistens unter 200 m lagen. Die extreme Wettersituationen mit den dazugehörigen Ausbreitungsbedingungen wurde mit dem voll prognosefähigen gekoppelten Meteorologie-Chemie-Transport-Modellsystem LM/MUSCAT simuliert. Die großräumigen europäischen Strömungsverhältnisse mit den dazugehörigen Verfrachtungen von gasförmigen und partikulären Luftbeimengungen wurden recht gut wiedergegeben. Die befriedigende Simulation der in den städtischen Ballungsgebieten gemessenen hohen PM-Konzentrationen gelang allerdings nur durch zielgerichtete "Eingriffe" in das System.
Als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist das Immissionsschutzrecht in erster Linie Bundesrecht. Die vom BImSchG für den Regelfall angestrebte Bundeseinheitlichkeit findet allerdings dort ihre Grenze, wo schädliche Umwelteinwirkungen durch örtliche Besonderheiten bedingt sind oder wo der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch solche örtlichen Besonderheiten veranlasst ist. Um derartigen regionalen Besonderheiten Rechnung tragen zu können, ermächtigt § 49 BImSchG die Landesregierungen dazu, für bestimmte Gebiete durch Rechtsverordnung Immissionsschutzanforderungen vorzuschreiben, die über die sonst im Gesetz vorgesehenen Anforderungen hinausgehen. Rechtsverordnungen nach § 49 Abs. 1 BImSchG können nur für Gebiete erlassen werden, die eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umweltweinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedürfen. Für derartige Gebiete kann eine Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 1 BImSchG Betriebsverbote für ortsveränderliche Anlagen, Errichtungsverbote für ortsfeste Anlagen, Betriebsbeschränkungen sowie Beschränkungen des Brennstoffeinsatzes vorsehen. Die Verordnungsermächtigung in § 49 Abs. 2 BImSchG, die an austauscharme Wetterlagen (Smog-Situation) anknüpft, ist heute weitgehend bedeutungslos, da die in der Vergangenheit getroffenen Luftreinhaltemaßnahmen zu einer nachhaltigen Verbesserung der Luftqualität geführt haben. § 49 Abs. 3 BImSchG sieht vor, dass landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften unberührt bleiben; auf diese Weise wird es ermöglicht, auf einer noch kleinräumigeren Ebene Immissionsprobleme zu lösen. Lokale Probleme, die sich z. B. aus besonderen topographischen Verhältnissen ergeben, können die Gemeinden durch besondere Anforderungen vor Ort selbst bewältigen.
Das zehnjährige Bestehen des Europäischen IVU Büros (EIPPCB) in Sevilla ist Anlass, die IVU-Richtlinie und den daraus entwickelten "Sevilla-Prozess" noch einmal näher zu betrachten und ein Resumée zu ziehen. Es wird hierbei mehr auf das Ziel der Richtlinie - ihre "Philosophie" abgehoben, weniger auf die Einzelheiten. Ein zentraler Punkt der IVU ist der Begriff "Beste Verfügbare Techniken - BVT", für dessen Konkretisierung die Europäische Kommission einen Informationsaustausch organisiert, eben den genannten "Sevilla-Prozess", und als dessen Ergebnis die "Best Available Techniques Reference Documents" - kurz "BREF" oder "BVT-Dokumente" - stehen. In diesen Informationsaustausch sind Experten aus den EU-Mitgliedsstaaten, der Industrie und den Umweltorganisationen eingebunden, die in der Technischen Arbeitsgruppe (TWG) dem EIPPCB zuarbeiten. Diese Experten wiederum werden in ihren Mitgliedsstaaten von nationalen Arbeitsgruppen unterstützt. Dieser Prozess wird, unter Berücksichtigung der deutschen Verhältnisse, näher beschrieben. Weiterhin wird näher auf die Besonderheiten der Umsetzung der IVU in Deutschland und die Anwendung der BVT-Dokumente eingegangen. Da das BVT-Konzept ein dynamisches ist, bedürfen die BVT-Dokumente nach gewissen Zeitabständen einer Revision. Dieser Revisionsprozess ist seit 2005 im Gange. Das Resumée: aus deutscher Sicht positiv mit guten Ansätzen zur Verbesserung.
Mit dem Gesetz zur Reduzierung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren wird die Genehmigungsbedürftigkeit von An lagen auf das europarechtliche Minimum zurückgeführt. Bei Tierhaltungsanlagen gibt es auch weitgehende Vereinfachungen. Ferner wird Anlage 1 zum UVPG bei Tierhaltungsanlagen stärker differenziert und die Pflicht-UVP zum Teil abgeschafft. Außerdem ist der Erörterungstermin für Spalte 1-Verfahren nicht mehr obligatorisch.
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