DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2009.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-03-02 |
Am 11. Juni 2008 ist die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates v. 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Kraft getreten. Sie ersetzt und strafft das System des bisherigen Luftqualitätsrechts, das aus sechs Rechtsakten besteht. Materiell größter Erfolg der neuen Richtlinie ist die Einführung von Grenzwerten für PM2,5 und kritischer Werte für Schwefeldioxid und Stickoxide. Im Übrigen blieben alle be stehenden Schadstoffwerte unverändert. Die Richtlinie weitet die Überschreitungsmöglichkeiten für PM10, Stickstoffdioxid und Benzol noch aus und stellt Emissionen aus natürlichen Quellen fortan sämtlich frei. Eine wesentliche Vereinfachung bringt die Richtlinie bei der Bestimmung der Luftqualität. Auch steht ihre Eignung zur Straffung der bisherigen Vorschriften zur Luftreinhaltung nicht in Frage. Den entscheidenden Schritt zur Erreichung des Ziels der europäischen Luftreinhaltepolitik, „eine Luftqualität zu erreichen, die keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat“, stellt sie jedoch nicht dar.
Mit Urteil vom 25. 7. 2008 hat der EuGH einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch von schlechter Luftqualität Betroffener auf Erstellung von Aktionsplänen grundsätzlich anerkannt. Die Planung hat allerdings nach dessen Ansicht nicht eine sofortige und strikte Einhaltung der Immissionswerte zu gewährleisten. Vielmehr reiche eine (schrittweise) Verringerung der Belastung aus. Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Ansicht des EuGH auseinander und wagt einen Ausblick auf die durch den sog. Feinstaubkompromiss geänderte Rechtslage.
Bei der Bestimmung von Zusatzimmissionen von Tierhaltungsanlagen hat die Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung den entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Immissionen. In der Regel sind die Bedingungen zur Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung nicht gegeben. Sind die Bedingungen bei einzelnen Tierhaltungsbetrieben vorhanden, ist der anzusetzende Volumenstrom der entscheidende Parameter für die Berechnung der Überhöhung. In der gutachterlichen Praxis werden unterschiedliche Abluftvolumenströme verwendet. Daneben ist die Modellierung der Quellen (z. B. Ersatzquelle mit fiktivem Durchmesser) ein nicht zu unterschätzender sensitiver Parameter. Vor diesem Hintergrund wird dargestellt, welche Auswirkungen die Berücksichtigung der unterschiedlichen Volumenströme und die unterschiedliche Modellierung der Emissionsquellen mit Abluftfahnenüberhöhung auf die ermittelten Immissionszusatzbelastungen (Geruch- und Ammoniakimmissionen) hat.
Auf Grundlage des Buches: „Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren“ der KTBL wurden Tabellen erstellt, die mit einem errechneten Wert eine Aussage darüber geben, welche Haltungsverfahren für Nutztiere aus Sicht des Immissionsschutzes gut oder schlecht zu bewerten sind. Mit demselben Verfahren wurden dann, wiederum auf Grundlage des Buches, weitere Tabellen erstellt, die diesmal aus Sicht des Tierschutzes das beste Haltungsverfahren wiedergeben. Daraufhin konnten anhand konkreter Zahlen Vergleiche gezogen werden. Auf Grund dessen sind zum Teil erhebliche Unterschiede über das beste Haltungsverfahren für Nutztiere festgestellt worden.
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