DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2005.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-09-01 |
Auf Schiffen fällt – wie in privaten Haushalten und Gewerbebetrieben auch – Abfall an. Dadurch entstehen an Bord – insbesondere auf Schiffen mit mehreren Tagen Stehzeit in See, wie z.B. Kreuzfahrt- und Containerschiffe – Probleme durch die Mülllagerung: Neben Platzproblemen sind es auch hygienisch-gesundheitliche Aspekte (Keimbildung u.a. von Schimmelpilzen) und die Risiken der Brandlast. Der Abfall kann jedoch nicht einfach über Bord gekippt werden. Eine Abfallverbrennung an Bord ist daher durchaus sinnvoll. Jedoch müssen Schiffsmüllverbrennungsanlagen hinsichtlich ihrer Emissionen aber auch diversen Standards genügen. Die völkerrechtliche Vereinbarung MARPOL enthält bereits Regelungen für derartige Anlagen. Diese stehen aber weit hinter den Anforderungen nach der 17. BImSchV zurück, wie sie für Anlagen an Land zu erfüllen sind. Es stellt sich die Frage, ob für derartige Anlagen auf Schiffen, wenn sie in deutschen Hoheitsgewässern betrieben werden, oder wenn die Schiffe unter deutscher Flagge fahren, die Anforderungen der 17. BImSchV heranzuziehen sind. Damit einhergehend ist auch die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von Schiffsmüllverbrennungsanlagen. Es wird versucht, diese Fragen durch die unterschiedlichen Möglichkeiten der Gesetzesauslegung zu beantworten. Ausgehend von der vorgeschlagenen Antwort werden abschließend mögliche emissionsbegrenzende Anforderungen an derartige Anlagen aufgezeigt, die insbesondere vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Umweltpolitik ihre Rechtfertigung finden.
Der direkten Beobachtung von immissionsbedingten Wirkungen kommt zunehmende Bedeutung zu. Die Zeitreihenbetrachtungen zu den Auswirkungen von Luftverunreinigungen sind Teil der Erfolgskontrolle von Luftreinhaltemaßnahmen und geben Hinweise für zukünftige Schwerpunkte. Für Fragestellungen in Gutachtenfällen zu Vegetationsschäden und bei der Beurteilung der Belastung von Nahrungspflanzen, sowie bei der Aufstellung von Umweltberichten, Luftreinhalteplänen usw. sind Basisdaten der immissionsbedingten Wirkungen unabdingbarer Bestandteil. Das Wirkungsdauermessprogramm des Landes NRW liefert im Hinblick auf diese Ziele und Fragestellungen wichtige Informationen: Die Entwicklung der Flechtenabsterberate in NRW wird geschildert und über Trends der Anreicherung von anorganischen und organischen Schadstoffen in standardisierten Graskulturen sowie in Grünkohlpflanzen berichtet. Langjährige Zeitreihen des Eintrages von Anionen, Kationen und H+-Ionen werden im Rahmen von Eintrags- und Depositionsmessungen ebenso dargestellt wie die Entwicklung von Immissionsraten (IRMA-Verfahren). Die Ziele und Anforderungen für die Weiterentwicklung des Langzeitprogrammes für immissionsbedingte Wirkungen werden diskutiert.
Wir haben in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt Düsseldorf an zehn Stationen mit unterschiedlicher Verkehrsbelastung den Gesamtstickstoffgehalt in epiphytischen Vorkommen der Blattflechte Parmelia sulcata Taylor analysiert. Dabei ergab sich, dass der Stickstoffgehalt mit zunehmender Verkehrsbelastung ansteigt. Die an stark belasteten Standorten ermittelten Werte von über 4% des Trockengewichtes gehören mit zu den höchsten, die bisher für epiphytische Grünalgenflechten festgestellt wurden. Je höher der Stickstoffgehalt in Parmelia sulcata, desto geringer war die Anzahl der auf den Bäumen vorkommenden Flechtenarten. Offenbar beeinflussen verkehrsbedingte Stickstoffemissionen in ähnlichem Maße wie Emissionen aus der Landwirtschaft sowohl die Zusammensetzung der epiphytischen Flechtenflora als auch den Stickstoffgehalt von Flechten.
Die Klima-Rahmenkonvention der Vereinten Nationen (KRK) ist vor nunmehr elf Jahren in Kraft getreten. Ziel der KRK ist eine Stabilisierung der Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre auf einem Niveau, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Erforderlich hierzu ist eine Reduktion der Treibhausgasemissionen. Die KRK selbst enthält keine konkreten Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen. Entsprechende Reduktionspflichten haben einige Vertragsparteien, darunter die EG, im 1997 verabschiedeten Kyoto-Protokoll übernommen, das am 16.02.2005 in Kraft getreten ist. Die EG hat zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll mit Wirkung zum 01.01.2005 ein sog. Emissionsrechtehandelssystem eingeführt. In der Bundesrepublik sind zwischenzeitlich alle rechtlichen, institutionellen und administrativen Voraussetzungen für den rechtzeitigen Start des Emissionsrechtehandelssystems in Deutschland geschaffen worden.
Umweltinformationen
Aktueller Überblick – Stand Juli 2005
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