DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2012.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-06 |
Im Auftrag der LUBW hat der TÜV Nord das Emissionsverhalten von drei Dieselfahrzeugen unter realen Verkehrsbedingungen auf festgelegten Streckenführungen in Stuttgart mit mobiler Analytik („PEMS“ = portable Emissionsmesssysteme) untersucht. Eine zentrale Fragestellung des Messprogramms war der Einfluss der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Hauptverkehrsstraßen auf die Emission (Fahrten mit 50, 40 und 30 km/h als vom Fahrer einzuhaltendes Tempolimit). Auch der Einfluss von Steigungsstrecken, die Emissionsminderung durch Verkehrsverstetigung und die Anteile des direkt emittierten NO2 an der NOx-Emission wurden untersucht. Zusätzlich wurden mit den Fahrprofilen Emissionsberechnungen mit dem Modell PHEM der TU Graz durchgeführt. Die PEMS-Emissionsmessungen bei unterschiedlichen Tempolimits zeigten für Tempo 40 vergleichbare Emissionen wie bei Tempo 50. Tempo 30 führte dagegen zur Verschlechterung der Emissionssituation bei NOx und CO2. Mit einer PHEM-Modellierung wurden die Einzelergebnisse der drei Fahrzeuge verallgemeinert auf die aktuelle Fahrzeugflotte. Eine Emissionsminderung durch die Einführung von Tempo 40 oder Tempo 30 auf ebenen Hauptverkehrsstraßen ist nach den Ergebnissen der PEMS- Messungen wie auch der PHEM-Modellierung nicht zu erwarten. Dagegen besitzt die Verstetigung des Verkehrsflusses (Reduzierung der Fahrdynamik und der Stop-Anteile) ein deutliches Potenzial zur Senkung der Schadstoffemissionen (in dieser Studie Faktor 2 bei Stickoxiden).
In einem Arbeitskreis aus 21 Mitgliedern und Gastreferenten aus den an Nordrhein-Westfalen angrenzenden niederländischen Provinzen und Nordrhein-Westfalen wurde zwischen 2008 und 2011 in neun Sitzungen ein Wissens- und Erfahrungsaustausch zu der Behandlung von landwirtschaftlich bedingten Emissionen und Immissionen in den Niederlanden und in Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Speziell ging es um die Themen Ammoniak, Stickstoff-Deposition, Feinstaub, Geruchsimmissionen, Bioaerosole und Emissionswerte. Dabei wurde nicht angestrebt, Genehmigungsverfahren oder die politische Herangehensweise in den Ländern einander zukünftig anzugleichen, sondern um einen Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen, um gegenseitig aus dem Wissen der anderen Teilnehmer Nutzen ziehen zu können. Bezüglich Ammoniak und Stickstoff-Deposition sind die Herangehensweisen in den Niederlanden und Deutschland ähnlich, bei Geruchsimmissionen sehr unterschiedlich; das Problem Feinstaub aus Tierhaltungsanlagen hat in den Niederlanden weit mehr Gewicht als in Deutschland; bei den Themen Bioaerosole und Emissionswerte bietet sich eine zukünftige Zusammenarbeit an.
Sowohl die Kombinationswirkungen bei einzelnen physikalischen oder chemischen Komponenten als auch die Mehrfachbelastungen durch die gleichzeitige Einwirkung verschiedener Belastungsarten werden bisher bei der Beurteilung einer Immissionssituation kaum berücksichtigt. Vorliegende Untersuchungen über Kombinationswirkungen machen deutlich, dass das bisherige Konzept der Grenz- und Schwellenwerte, die auf die Wirkung einer einzelnen Komponente abstellen, überholt ist. Der EU-weit verbindlich eingeführte Anspruch eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt ins gesamt (unterhalb von festgelegten Grenzwerten) kann bereits heute für die Berücksichtigung solcher Kombinationswirkungen und Mehrfachbelastungen herangezogen werden. Insbesondere bei der Abwägung im Rahmen von Ermessensentscheidungen und anderen Planungsprozessen sind weit gehende Möglichkeiten zur Durchsetzung gegeben.
Pläne des Immissionsschutzrechts sind solche der Luftreinhalteplanung (§ 47 BImSchG) und solche der Lärmminderungsplanung (§§ 47a ff. BImSchG). Über § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB erhalten diese Pläne eine Verknüpfung zur Bauleitplanung, in der sie als Abwägungsbelang zu berücksichtigen sind. Bauleitplanung stellt sich damit auch als Umweltplanung dar. Der Beitrag zeigt die neuesten Entwicklungen zur Luftreinhalteplanung und zur Lärmminderungsplanung auf und geht näher auf die Verknüpfung zur Bauleitplanung ein, dies eingebettet in Ausführungen zur Umweltplanung allgemein. Besondere Berücksichtigung finden dabei die Änderungen im Luftqualitätsrecht durch das 8. BImSchG-Änderungsgesetz vom 31.7.2010.
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