DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2008.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-12-01 |
Die europäische Luftreinhaltepolitik ist in Bewegung. Jüngst ist die Luftqualitätsrichtlinie verabschiedet worden, Ende 2007 ist der Vorschlag einer Richtlinie über Industrieemissionen von der EU-Kommission vorgelegt worden, und es gibt Überlegungen zur Überarbeitung der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe. Der Beitrag beleuchtet die wesentlichen Inhalte der Regelungen und deren Problemfelder. Ein Schwerpunkt der Ausführungen liegt in der Darstellung des – schwierigen – Verhältnisses von Emissionsanforderungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken einerseits und Emissionsanforderungen auf der Grundlage von Immissionswerten und Emissionshöchstmengen andererseits.
Mit dem Kyoto-Protokoll verpflichten sich ca. 40 Industriestaaten und Länder im Übergang zur Marktwirtschaft zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen um im Mittel 5 % bis zu den Jahren 2008-2012 bezogen auf das Basisjahr 1990. Für die Zukunft werden zurzeit deutlich anspruchsvollere Klimaschutzziele diskutiert, für Deutschland z. B. eine Minderung der Treibhausgase von 40 % bis 2020 und von 80 % bis 2050. Die Erfassung der klimarelevanten Gase erfolgt nach internationaler Übereinkunft auf Basis der so genannten IPCC-Guidelines (Überarbeitung 2006). Dort sind Erfassungsmethoden festgelegt, die im Wesentlichen auf der Ermittlung von Aktivitätsdaten wie Brennstoff- und Produktionsmengen in Verbindung mit spezifischen Emissionsfaktoren beruhen. Hinsichtlich der Erfüllung des Kyoto-Protokolls ist festzuhalten, dass die EU-15-Staaten ihre Verpflichtungen insgesamt kaum noch einhalten können, während die neuen Mitgliedstaaten der EU die Anforderungen aufgrund der dortigen negativen wirtschaftlichen Entwicklung im letzten Jahrzehnt deutlich übertreffen. Weltweit gesehen ist in den hoch industrialisierten Staaten in den letzten Jahren eine Stagnation oder ein leichter Rückgang der CO2-Emissionen festzustellen, während in den Entwicklungsländern und den Ländern im Übergang zur Marktwirtschaft - insbesondere im asiatischen Raum - in vielen Fällen eine deutliche Zunahme zu verzeichnen ist. Die Erhöhung der CO2-Emissionen hat sich weltweit seit 1990 nicht verlangsamt, sondern beschleunigt.
§ 18 BImSchG enthält (nicht abschließend) die wichtigsten Tatbestände des Erlöschens der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und gilt nach der Rechtsprechung auch für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 bzw. § 67a Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtig sind. Während § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG die nach behördlicher Fristsetzung verspätete Errichtung oder Betriebsaufnahme mit der Sanktion des Erlöschens der Genehmigung belegt, greift Nr. 2 für den Fall, dass die Anlage mehr als drei Jahre nicht mehr betrieben wird. Bei Nr. 1 ist insbesondere die Rechtsnatur der behördlichen Fristsetzung umstritten, eine Frage, die im Hinblick auf den Rechtsschutz gegen eine Fristsetzung von praktischer Bedeutung ist. Bei Nr. 2 stellt sich vor allem die Frage, wann eine Anlage "nicht mehr betrieben" wird. Hierzu hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klare Vorgaben geliefert. Ein dritter Erlöschenstatbestand ist in § 18 Abs. 2 BImSchG für den Fall geregelt, dass für die Anlage das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird. Eine Auseinandersetzung mit § 18 BImSchG hat auch einen Blick darauf zu werfen, welche Auswirkungen das Erlöschen der Genehmigung auf die gemäß § 13 BImSchG eingeschlossenen Genehmigungen hat sowie darauf, ob die privatrechtlichen Abwehransprüche, die § 14 BImSchG bei Erteilung einer Genehmigung ausschließt, im Falle des Erlöschens der Genehmigung wieder aufleben. Das derzeit im Entstehen begriffene Umweltgesetzbuch wird zu grundlegenden Strukturveränderungen des Umweltrechts führen, die auch am Immissionsschutzrecht nicht halt machen. Dabei wird die Vorschrift des § 18 BImSchG im künftigen Umweltgesetzbuch I, das noch in der laufenden 16. Legislaturperiode in Kraft treten soll, in modifizierter Form aufgehen.
Der folgende Beitrag thematisiert immissionsschutzrechtliche Aspekte bei benachbarten Betrieben in Gewerbe- und Industriegebieten. Bedingt durch den Umbruch in der Wirtschaftwelt konzentrieren sich viele Unternehmen verstärkt auf ihr Kerngeschäft. Diese Entwicklung ist insbesondere in großen Chemieunternehmen festzustellen. Das bedeutet, dass sich in Gewerbe- und Industriegebieten sowie großen Werksgeländen immer mehr selbständige Unternehmen ansiedeln oder neu entstehen, die rechtlich gesehen ein neues Nachbarschaftsverhältnis darstellen. Im Sinne des Immissionsschutzrechts entsteht für den "neuen Betrieb" ein neuer "Schutzanspruch". Für die zuständige Behörde ergibt sich die Frage, ob für sie nach Bekannt werden des neuen Sachverhalts im Rahmen der Überwachungstätigkeiten Handlungsbedarf besteht und ggfs. in Form von nachträglichen Anordnungen den neuen Schutzanspruch auch durchsetzen muss. In Genehmigungsverfahren hat die Behörde u. a. zu entscheiden, welche Immissionswerte für diese Betriebe zu berücksichtigen sind. Der Beitrag erläutert die rechtliche Abgrenzung zwischen den Begriffen "Nachbarschaft" und "Allgemeinheit". Anschließend wird die Frage thematisiert, ob ein Arbeitnehmer eines Nachbarbetriebes als Nachbar im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes anzusehen ist und welche rechtlichen Abgrenzungen zum Arbeitsschutzrecht zu beachten sind.Zum Schluss wird auch unter Berücksichtigung neuer europäischer rechtlicher Vorgaben erläutert, welche immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüche ein Nachbarbetrieb stellen kann.
Ein großer Teil der Schallemissionen wird bei der Vorbeifahrt eines Zuges durch das Abrollen der Räder seiner Wagen auf einer Schiene erzeugt, und damit ist die Schallemission bei einer Zugvorbeifahrt sowohl von dem Schienenzustand als auch von dem Zustand der jeweiligen Wagenräder abhängig. Die Lärmbelastung durch bestehenden Schienenverkehr kann mit Lärmmessgeräten bestimmt werden. Für die Vorhersage einer zukünftigen Lärmbelastung durch Änderung oder Neubau ist noch keine Messung möglich; es ist also notwendig, ein Verfahren für die Berechnung von Lärm zu entwickeln. Es wurden damals Lärmmessungen von vielen unterschiedlichen Zugvorbeifahrten durch geführt und ausgewertet. Damit wurde 1990 mit der "Schall 03" ein Berechnungsverfahren zur Bestimmung des bei gegebener Zugbelastung zu erwartenden Schienenverkehrslärms gesetzlich fest geschrieben. In dieser Arbeit werden Schallemissionen von Güterzügen vorgestellt, die nach 1990 gemessen wurden. Diese werden hier nach statistischen Verfahren bewertet mit dem Ziel, an einem festgelegten Ort einen "Güterzug-Norm-Grundwert" zu bestimmen, der von 95 % aller vorbeifahrenden Güterzüge eingehalten wird.
116. Sitzung der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)
Umweltrecht International, Europäische Union, Bund, Länder
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