Im August 2003 ist die novellierte 17. BImSchV, ein Jahr später die neu gefasste 13. BImSchV in Kraft getreten. Inhaltlich wurden die Vorgaben der europäischen Richtlinien 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen und 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen in die Luft umgesetzt. Damit wurde ein weiterer Schritt getan, um die Erreichung des rechtspolitisch auferlegten Ziels, Umweltbelastungen zukünftig zu verringern, nachhaltig zu gewährleisten. Mit den Novellierungen wurden aber auch neue rechtliche Fragen aufgeworfen, welche durch den vorliegenden Beitrag eingehend erläutert werden. Betroffen sind insbesondere die Betreiber von Erdölraffinerien, welche in ihren Großfeuerungsanlagen die anfallenden Destillations- und Konversionsrückstände der Erdölverarbeitung als kostengünstigen Ersatz für Regelbrennstoffe einsetzen. Nach der derzeitigen Rechtslage ist es unklar, ob die Verfeuerung der Rückstände weiterhin der 13. BImSchV oder fortan der 17. BImSchV mit ihren erheblich strengeren Grenzwerten unterfällt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2005.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-12-01 |
Seiten 126 - 129
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